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GKVen - illegale Versicherungsvermittler?

Man gewöhnt sich an alles

Manchmal neigen wir Menschen dazu, uns allzu schnell an Umstände zu gewöhnen, an angenehme, wie an unangenehme. Oft lässt der Alltag auch gar keine andere Chance, als sich auf Wesentliches zu konzentrieren. Die Dinge werden dann als gegeben hingenommen und nicht mehr hinterfragt.
Gelegentlich geschehen aber auch Ereignisse, die einen plötzlich wachrütteln und mit einemal stehen Fragen im Raum, die nach Antworten rufen.

03.02.2010: Beschluss des Bundesfinanzhofs BFH

Zitate aus dem Urteil des BFH vom 03.02.2010, I R 8/09:

"Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten."

"Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungsverträgen einen Betrieb gewerblicher Art BgA) unterhält.

Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie betreibt eine gesetzliche Krankenkasse. Ferner hat sie im Streitjahr 2005 Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermittelt. Das hieraus erzielte Ergebnis in Höhe von ./. 1.460.860 € erklärte sie als Verlust aus dem BgA "... Zusatzversicherung"."

"Die den gesetzlichen Krankenkassen obliegenden Aufgaben ergeben sich im Einzelnen aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 11 des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch (SGB V). Das Vermitteln privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen ist darin nicht aufgeführt und gehört daher nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der gesetzlichen Krankenkassen.
Gemäß § 194 Abs. 1a SGB V dürfen sie diese Tätigkeit jedoch ausüben, wenn sie eine entsprechende Bestimmung in ihre Satzung aufnehmen. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin Gebrauch gemacht."

"2. Die Klägerin unterhält mit dem Vermitteln der Versicherungsverträge einen BgA, denn sie entfaltet damit eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, die sich von ihrer Tätigkeit im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben abgrenzen lässt und sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung wirtschaftlich heraushebt (§ 4 Abs. 1 KStG)."

"Die Klägerin ist auch mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig. Sie hat mit ihrem privaten Kooperationspartner einen Kostenersatz als Gegenleistung für ihre Tätigkeit vereinbart. Sie wird daher zur Erzielung von Einnahmen tätig. Nach welchen Maßstäben sie ihre Leistungen gegenüber den privaten Versicherungen in Rechnung stellt -- Kostenersatz oder Kostenersatz zzgl. Gewinnaufschlag-- und wie die Einnahmen bezeichnet werden, etwa als Preis, Gebühr oder Beitrag (Landwehr, a.a.O., S. 232), ist für die Frage,ob die Klägerin mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist,ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sie mit ihrer Tätigkeit weitere Ziele, etwa die Gewährleistung eines umfassenden Versicherungsschutzes für die bei ihr Versicherten, verfolgt. Denn die Einnahmeerzielung muss weder nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG noch nach dessen Zweck --der Vermeidung von Wettbewerbsbeeinträchtigungen der privaten Wirtschaft-- Hauptziel der Tätigkeit sein (Landwehr, a.a.O., S. 232; Buciek in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 14 AO Rz 49). Es genügt vielmehr, dass die Klägerin die privaten Versicherungen gegen Entgelt --also im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages-- vermittelt."

"Eine Ausübung öffentlicher Gewalt ist insoweit ausgeschlossen, als sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248; vom 29. Oktober 2008 I R 51/07, BFHE 223, 232, jeweils m.w.N.). Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den Wettbewerb mit Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 I R 63/03,BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, m.w.N.)."

"Denn mit der Vermittlung privater Zusatzversicherungen übt sie jedenfalls eine Tätigkeit aus, die sich von der gewerblicher Versicherungsmakler nicht unterscheidet. Auch diese können den bei der Klägerin versicherten Personen Zusatzversicherungsverträge, z.B. über die Wahlarztbehandlung im Krankenhaus oder den Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus, vermitteln. Bliebe die Tätigkeit der Klägerin unbesteuert, könnte dies zu Wettbewerbsnachteilen privater Versicherungsmakler gegenüber der Klägerin führen. Es handelt sich damit um eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG."

"(...)Maßgeblich ist allein, ob ihrer Tätigkeit eine (potentielle) Wettbewerbsrelevanz zukommt. Eine solche besteht hier jedoch schon deshalb, weil die Klägerin Produkte vermittelt, die auch von privaten Versicherungsmaklern an gesetzlich Versicherte vermittelt werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass gesetzliche Krankenkassen nicht mehr in der Lage wären, ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen, wenn die Erträge aus der Vermittlung privater Zusatzversicherungen der Besteuerung unterlägen."

Hervorhebungen durch IGVM e.V.

Download zum BFH-Beschluss I R 8/09 [19 KB]

Gewerbliche Versicherungsvermittlung

Die gewerbliche Versicherungsvermittlung ist in Deutschland seit 2007 eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, geregelt in der Gewerbeordnung unter § 34 d. Versicherungsvermittler und unter diesen insbesondere wir Versicherungsmakler, die nicht einen Versicherer vertreten, sondern im Auftrag der Versicherungsnehmer tätig werden, unterliegen seitdem zahlreichen Anforderungen, wie Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.
Rechtliche Grundlagen des Versicherungsmakler-Berufs.

Verstoß gegen Gewerbeordnung und VVG?

Gesetzliche Krankenkassen, die jetzt noch gegen Entgelt Zusatzversicherungen privater Krankenversicherer vermittelten, verstoßen nach unserer Auffassung nicht nur gegen die Gewerbeordnung, sondern auch gegen die im Versicherungsvertragsgesetz zum Schutz der Verbraucher aufgeführten Pflichten eines Versicherungsvermittlers, z.B. die unter VVG § 61 aufgeführten Pflichten.

Freier Wettbewerb auf Basis gleichen Rechts

Nun sind die zuständigen Industrie- und Handelskammern gefordert, geltendes Recht vor Ort durchzusetzen. Doch auch die Versicherungsgesellschaften, denen das Deutsche Recht kurioserweise Aufgaben der Aufsicht über ihre eigenen Versicherungsvermittler auferlegt hat, sind unserer Meinung nach nun in der Pflicht, die Zusammenarbeit mit den Gesetzlichen Krankenkassen umgehend einzustellen, sofern die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.

Die Zeiten, in denen jedermann meinte, Versicherungen vermitteln zu können und zu dürfen, sind endgültig vorbei.
Freiem Wettbewerb stellen wir uns gern, auf Basis gleichen Rechts.

Zu unserer Pressemitteilung "Krankenkassen - Illegale Versicherungsvermittler?" [31 KB]
Download zum BFH-Beschluss I R 8/09 [19 KB]
Download zur Berichterstattung des Versicherungstip 'vt' Nr 15/2010 [819 KB]


Gewerbeordnung GewO § 34 d

„§ 34d
Versicherungsvermittler
(1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer."

Versicherungsvertragsgesetz VVG § 61

"§ 61
Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.
Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren."

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