Die Werbeaussage: Grobe Fahrlässigkeit versichert

„Ihre besonderen Vorteile der BOXplus Hausratversicherung: Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit.“ so wirbt die AXA für ihre Boxplus-Tariflinie, z.B. im Internet unter http://www.axa.de/servlet/PB/menu/1181289/index.html .

Das klingt toll und nach verbraucherfreundlichen Versicherungsbedingungen. Immerhin kann das bedeuten, dass der Versicherer z.B. einen Brandschaden übernimmt, wenn jemand die Adventskerze auf dem Wohnzimmertisch unbeaufsichtigt brennen lässt und es dadurch zu einem Feuer kommt. Normalerweise kann sich ein Versicherer in einem solchen Fall nämlich auf eine grob fahrlässige Ermöglichung des Versicherungsfalls nach § 81 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetz berufen und seine Leistung kürzen - auf bis zu 0%.

Die Versicherungsbedingungen: Etwas fehlt

Da es zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers gehören kann, Versicherungsbedingungen zu vergleichen, empfiehlt sich oftmals ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen, schließlich will man ja sicher gehen, dass es im Schadensfall keine bösen Überraschungen gibt.

Ein Versicherungsmakler, der nun beispielsweise die Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung studiert (was wirklich eine komplexe Aufgabe sein kann, die Laien schnell überfordert), sucht in Bezug auf diesen einen Punkt der Groben Fahrlässigkeit eine Formulierung wie "Der Versicherer verzichtet auf die Einrede der Groben Fahrlässigkeit". Eine solche Formulierung kann man in den Bedingungen der AXA oder Ihrer Marke DBV zum Tarif Boxplus allerdings lange suchen - es gibt sie nämlich schlicht und ergreifend nicht.

Klärungsversuche

Nun kann es ja im Alltag durchaus passieren, das man einen Sachverhalt unterschiedlich bewertet, oder einfach etwas nicht richtig verstanden, oder überlesen hat. In der IGVM fragen wir dann eben die Kollegen, wie die es sehen. In diesem Fall war das Erstaunen groß, aber niemand konnte sich den Unterschied zwischen Werbeaussage und Versicherungsbedingung erklären.

Also haben einige Kollegen aus der IGVM ihren Ansprechpartner bei der AXA gebeten, die Sache zu klären.

Was wir an Antworten von Mitarbeitern der AXA erhalten haben, veröffentlichen wir hier lieber nicht - das ist einfach zu peinlich für Deutschlands Nummer 2 im Versicherungsbereich.

Man könnte es aber so zusammenfassen:
Wenn AXA sich in den Versicherungsbedingungen nicht auf das Gesetz (VVG) bezieht, gilt das Gesetz eben nicht.
Glauben Sie nicht? Lesen Sie weiter.

Seit dem 28. September haben wir nun auf eine rechtsverbindliche Aussage der AXA-Rechtsabteilung gewartet - leider vergeblich.
Auch eine Expertise der Rechtsanwaltskanzlei Michaelis aus Hamburg, die unsere Annahme vollständig unterstützte, dass die Werbeaussage der AXA nicht zu den rechtsverbindlichen Versicherungsbedingungen passt, brachte leider keinen Fortschritt.

Am 16. November 2010 berichtet nun der Branchendienst Versicherungstip vt aus dem Markt Intern Verlag sehr ausgiebig über dieses Thema.

AVB halten nicht was AXA in der Werbung verspricht

In der Ausgabe 46/2010 vom 16.11.2010 heisst es im Versicherungstip:

"Was gilt denn nun? Der Verband fragt nach und nimmt mit ungläubigem Erstaunen die Antwort eines Direktionsbevollmächtigten entgegen: „Grundsätzlich läßt sich sagen, daß alles was nicht explizit in den Bedingungen ausgeschlossen ist, im Rahmen BoxPlus mitversichert gilt."
(...)
Wir haben bei AXA-Vertriebsvorstand Wolfgang Hanssmann nachgefragt ++ warum die BOXplus Bedingungen keine vertragliche Regelung zum Verzicht enthalten und ++ auf welcher Rechtsgrundlage ein VN im Schadenfalle einer Leistungskürzung aufgrund grober Fahrlässigkeit widersprechen kann. Die Antwort der Kölner:
„Nach den BOXplus Bedingungen für die Wohngebäude-, Hausrat- und Glasversicherung sind nur Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Diese Regelung entspricht der Vorschrift des § 81 Absatz 1 VVG. Nach § 81 Absatz 2 VVG hat der Versicherer das Recht, die Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Eine der Vorschrift des § 81 Absatz 2 VVG entsprechende vertragliche Regelung wurde in die vorgenannten BOXplus Bedingungen nicht aufgenommen. Dies bedeutet, daß wir bei Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeiführt, auf unser gesetzliches Recht, die Leistung zu kürzen, verzichten.“
(...)
Wie diese Argumentation einen Rechtsanspruch des VN begründen soll, versteht hoffentlich wenigstens die AXA selbst. Was halten Juristen von dieser Rechtsauffassung? RA Christian Hindahl, Rechtsanwälte Steuerberater Doornkaat, Hindahl, Sternemann/Düsseldorf herzlich wenig: „Wenn § 81 Abs. 2 VVG ein gesetzliches Recht des Versicherers normiert und in der vertraglichen Regelung der Parteien hierzu nichts steht, gilt das Gesetz. Es ist doch gerade nicht so, daß dann ein Verzicht konkludent zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist. Den Verzicht müßte am Rande bemerkt der Versicherte darlegen und beweisen. Dieses wird ihm mit Hinweis auf die gelebte Praxis der DBV oder wem auch immer sicherlich nicht gelingen.“ RA Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte/Hamburg: „Grundsätzlich gilt für sämtliche in Deutschland nach deutschem Recht angebotenen Versicherungsverträge das VVG. Insoweit steht es nicht im Ermessen der AXA dieses in den Versicherungsvertrag mit einzubeziehen oder nicht, sondern es gilt kraft Gesetz. Die AXA kann zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Regelungen des VVG durch vertragliche Vereinbarung (Versicherungsbedingungen) abweichen. Dies ist jedoch nach der von Ihnen zitierten Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erfolgt. Dementsprechend ist die AXA im Fall einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles berechtigt, Ihre Leistung anteilig zu kürzen.“

‚vt’-Fazit: 00 Für die Rechtsauffassung der AXA finden wir keine Bestätigung 00 Versicherten mit Schadenfällen in der Zukunft ist nicht bekannt, wie die AXA in der Vergangenheit bei anderen reguliert hat. Daher können wir in der „gelebten Praxis“ keine Rechtsgrundlage erkennen 00 Wenn der Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit nicht rechtswirksam vereinbart ist, stellt sich die Werbung damit u. E. als unlauter dar 00 Ändert die AXA nun ihre Werbung oder werden die Versicherungsbedingungen ergänzt? Solange letzteres nicht geschehen ist, bedarf es u. E. für einen rechtswirksamen Verzicht einer Bestätigung der AXA, daß sie sich nicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit berufen wird. Das sollten Sie bei der Vermittlung bedenken bzw. auf einer entsprechenden Erklärung bestehen. Für bereits abgeschlossene Verträge sollte dies nachgeholt werden."

Der vt schließt mit der Bemerkung: Prüfen Sie die AVB's so aufmerksam wie das IGVM-Mitglied!

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2 Kommentare

16.03.2011 07:46 Cornel Tillger
Nein - nicht rechtsverbindlich geben lassen ! Kündigen sie die Verträge. So etwas darf nicht unterstütz werden.

21.12.2010 18:48 Matthias Helberg
Resultat: Inzwischen sendet die AXA auf Anfrage einheitlich und eindeutig formulierte Bestätigungen mit folgendem Text Zitatanfang: Geht es nach dem VVG, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Schaden vorsätzlich durch den Versicherungsnehmer verursacht wurde. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden darf er die Entschädigung nach dem Grad des Verschuldens kürzen. In der BOXplus Hausrat-, Haushaltglas- und Wohngebäudeversicherung verzichten wir jedoch auf unser Recht, die Leistung zu kürzen! Dieser Verzicht gilt nur für die grob fahrlässige Verursachung des Schadens. Bei der grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten (Verhaltensregeln während der Vertragslaufzeit und Verhaltensregeln im Versicherungsfall) bleibt es bei der Quotelung. -Zitatende. Es geht also doch - Danke für die Klarstellung! Die IGVM empfiehlt Versicherungsmaklern, die Boxplus-Verträge der AXA / DBV vermitteln, oder im Bestand haben, sich ebenfalls diese Bestätigung rechtsverbindlich geben zu lassen.