Eine Studie in der Diskussion
Ende des Jahres 2008 stellte Bundesministerin Ilse Aigner (Foto rechts) die von ihrem Haus in Auftrag gegebene Studie „Anforderungen an Finanzvermittler – mehr Qualität, bessere Entscheidungen“ des Beratungsunternehmens Evers und Jung vor.
Die Studie können Sie HIER [3.624 KB]
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Bundesverbraucherministerin Aigner kritisiert, dass Finanzvermittler "viel zu oft das Vertrauen von Anlegern enttäuschen". Dies sei nicht hinnehmbar. Teils würden "unter dem Deckmantel von Kompetenz und Seriosität ungeeignete Investments als sichere Anlage für die Altervorsorge verkauft". Jedoch müssten die Interessen der Verbraucher im Vordergrund stehen und nicht die Verkaufsziele von "provisionorientierten Finanzdienstleistern". Aigner regte an, die Haftung für Finanzvermittler zu verschärfen. Auch müsse der gesamte Vertrieb von Finanzprodukten mit seinen Strukturen auf den Prüfstand.
Sachliche Auseinandersetzung um Inhalte
Auch wenn die Studie verschiedenste Berufsgruppen quasi über einen Kamm schert, so werden doch nicht weg zu diskutierende Missstände aufgezeigt.
Zutreffend weist die Studie darauf hin, dass die Ursachen für die gegenwärtige unbefriedigende Situation aus Sicht der Verbraucher sowohl bei diesen selbst, als auch bei den Produktgebern, dem Vertrieb und nicht zuletzt der Politik liegen. Gleichwohl weist die IGVM e.V. darauf hin, dass auch unter diesen ungünstigen Bedingungen Versicherungsmakler ihr Bestes geben, um für ihre Auftraggeber und Kunden – die Versicherungsnehmer - möglichst gute und passende Lösungen zu finden. Die teilweise pauschal in der Studie geäußerte Kritik an Vermittlern unterschiedlichsten Status halten wir daher für unangebracht.
IGVM-Positionen:
- Bildung ist der beste Verbraucherschutz Es ist ein für Finanz- und Versicherungsvermittler enormer Aufwand, oftmals schlecht informierte und nur mäßig interessierte Verbraucher dergestalt zu informieren, dass sowohl die richtigen Wünsche ermittelt als auch der passende Rat erteilt werden kann. Andererseits stellen sich für Verbraucher nicht nur die Fehler einer Beratung, sondern auch deren hochwertige Qualität oftmals erst nach Jahren heraus: Zum Beispiel im Schadenfall oder bei Beendigung eines Sparvorgangs. Wir unterstützen daher ausdrücklich Bestrebungen, die finanzielle Bildung der Bevölkerung zu forcieren, die nach unserer Auffassung spätestens in der Grundschule beginnen sollte. Gleichfalls unterstützen wir die Erstellung von Muster-Materialien, mit denen Verbrauchern (und Anderen) Entscheidungshilfen und Kontrollmöglichkeiten für die Einschätzung einer Beratung an die Hand gegeben werden können.
- Einfache Regeln bieten höchste Transparenz Eine noch so effiziente Bildung der Bevölkerung wird größtenteils wirkungslos bleiben, wenn Politik und Rechtsprechung in weiterhin gleichbleibendem Tempo die Dinge komplizieren. Eine staatliche Förderung privater Altersversorgung beispielsweise könnte prinzipiell auch lauten: „Wir fördern ihre eigenen Aufwendungen zur Altersversorgung mit einem Zuschuss von X EUR pro Jahr.“ Je komplizierter eine Regelung erscheint, desto eher wird eine positive Entscheidung, eine Entscheidung gegen Konsum jetzt und zu Gunsten der Versorgung im Alter, erschwert.
- Erst ein auskömmliches Einkommen der Berater / Vermittler ermöglicht ein Handeln im Kundeninteresse In der Studie wird an verschiedenen Stellen die Vergütung des Vertriebs als Quelle permanenter Beratungsfehler ausgemacht und zum Beispiel ausführlich die Wirkung der Zillmerung in der Lebensversicherung beschrieben. Als Alternative werden Honorarmodelle genannt – es wird aber auch ganz richtig auf Seite 86 der Studie festgestellt, dass „in seiner finanzmathematischen Wirkung auf die Vermögensentwicklung des Verbrauchers (...) ein Honorar einem gezillmerten Produkt (ähnelt), nur dass die Kosten sichtbar sind.“ Früher wusste man noch: „Guter Rat ist teuer“ – und dennoch deutlich günstiger, als ein schlechter Rat, der zu Vermögensverlusten führt. Heutzutage hingegen scheint es sogar zu überraschen, dass die Vergütung für eine erbrachte Leistung (Beratung / Vermittlung) auch in unserer Branche auskömmlich und zeitnah erfolgen muss, will man kompetente Fachleute für diese Tätigkeit dauerhaft gewinnen.
- Wahre Unabhängigkeit wird nicht durch Pflichten erreicht, sondern durch Rechte Wir zitieren aus Seite 85 der Studie: „Der Maklerstatus ist eigentlich kundenfreundlich (...). Dieses erfordert aber einen hohen Aufwand und Fachkompetenz und ist im Ergebnis durch den Kunden nur schwer zu bewerten.“ Wir teilen diese Auffassung, und fügen hinzu:
- Für eine verbraucherfreundliche Tätigkeit des Versicherungsmaklers sind nicht nur seine Pflichten zu normieren, sondern auch seine Rechte.
- Was nützt der mit viel Kosten, Aufwand und Erfahrung erarbeitete Marktüberblick, wenn z.B. Versicherer eine Vermittlungstätigkeit des Maklers ablehnen oder jederzeit beenden können?
- Wie kann es sein, dass noch immer zahlreiche Versicherer ungestraft Makler mittels vertragsartiger Vereinbarungen an sich binden und mit Pflichten gegenüber dem Versicherer belegen wollen?
- Warum müssen noch immer tagtäglich hundertfach Versicherungsmakler bei Versicherern mit großem Aufwand Grundlagen des Vollmachtswesens und der Korrespondenz durchsetzen?
- Warum werden Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ebenfalls als Versicherungsmakler mit allen Pflichten registriert (die sie gar nicht erfüllen können) und nicht als das, was sie sind: Versicherungsmakler-Vertreter?
- Wann wird gesetzlich eindeutig geregelt, dass Versicherungsmakler auch Verbraucher gegen Entgelt rechtlich beraten dürfen? Eine gesamtgesellschaftlich sinnvolle Lösung wird vom Gesetzgeber derzeit geradezu verhindert, da Verbraucher nach geltendem Recht offenbar doppelt ‚zur Kasse’ gebeten werden sollen: Zunächst beim Versicherungsberater (der nicht vermittelt) für die Beratung und anschließend beim Versicherungsmakler (der nicht separat beraten darf) für die eigentliche Vermittlung.Zusätzliche Pflichten, wie eine Umkehrung der Beweislast, führen hingegen keinesfalls zu mehr Unabhängigkeit oder gar Objektivität.
Unabhängige Finanzberatung unterstützen
Wenn wirklich unabhängige Finanzberatung gesellschaftlich gewollt ist, sind neben der Verankerung der Maklerrechte weitergehende flankierende Maßnahmen angeraten.
Hierzu zählen beispielweise:
- Abbau der wettbewerbsverzerrenden Ausnahmeregelungen z.B. was die Erlaubnispflicht gebundener Versicherungsvermittler angeht;
- Einführung von Qualifikations-Mindeststandards und Beraterhaftung auch für Verbraucherschutzverbände;
- Finanzielle Förderung der Aus- und Weiterbildung von Finanzvermittlern, die nicht nur Seminar-, Fahrt- und Übernachtungskosten aufbringen müssen, sondern darüber hinaus von Verdienstausfall betroffen sind;
- Anerkennung von Beratungshonoraren in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen;
- Schaffung eines ‚Versicherungsmaklerrechts’ mit Verankerung der Maklerrechte und –Pflichten vor, während und nach der Vermittlung und Erlaubnis zur Versicherungsberatung gegen gesondertes Entgelt gegenüber jedermann.
Über die weitere Entwicklung und Eindrücke von der durch das Bundesministerium veranstalteten Anhörung zum Thema am 10.03.2009 informieren wir unsere Mitglieder zeitnah.
Zur entsprechenden Pressemitteilung gelangen Sie HIER [31 KB]
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10 Thesen aus dem BMELV zur Finanzberatung
Das Verbraucherministerium hat aus dem am 9. Juni 2009 durchgeführten Expertengespräch die folgenden Thesen abgeleitet:
- 1. Ziel der Finanzberatung muss es sein, dem Verbraucher diejenigen Finanzprodukte zu empfehlen, die seinen Bedürfnissen am besten entsprechen. Vertriebsanreize müssen demgegenüber in den Hintergrund treten.
- 2. Die Überlegungen, wie dieses Ziel erreicht werden kann, gehen vom durchschnittlich informierten "Normalverbraucher" aus. Eine höhere Finanzkompetenz der Verbraucher ist anzustreben, kann gegenwärtig aber nicht vorausgesetzt werden.
- 3. Die Finanzberatung soll grundsätzlich in einem strukturierten Beratungsprozess erfolgen, der die finanzielle Situation des Verbrauchers und seine finanziellen Ziele berücksichtigt. Der Umfang der Ermittlung richtet sich danach, ob eine umfassende Finanzplanung erfolgt oder nur bestimmte Segmente (Versicherungen, Kredite, Geldanlage) nachgefragt werden. Der Umfang hängt davon ab, was der Kunde will und ob es sich um eine Erstberatung oder um eine Folgeberatung im Rahmen einer kontinuierlichen Betreuung handelt.
- 4.Die Empfehlung soll sich daran orientieren, zunächst die existenziellen Bedürfnisse abzudecken, bevor es um eine Erhöhung des Lebensstandards oder um die Vermögensmehrung geht.
- 5. Im Anlagebereich sollen die Produkttypen im Hinblick auf den Anlagezweck und die Risikotragfähigkeit des Verbrauchers kategorisiert werden. Dem Verbraucher sollen Produkte aus derjenigen Kategorie empfohlen werden, die seinem Anlagezweck und seiner Risikotragfähigkeit entspricht.
- 6. Ein übersichtliches, verständliches und prägnantes Produktinformationsblatt soll es dem Verbraucher ermöglichen, die wesentlichen Eigenschaften des Finanzprodukts schnell zu erfassen und verschiedene Finanzprodukte miteinander zu vergleichen. Die Kostentransparenz spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Soweit möglich sollen die Kosten und der Einfluss auf die Rendite mit einer aussagekräftigen Kennziffer (Gesamtkostenquote, Effektivzins) ausgewiesen werden. Daneben sind Aussagen zum Risiko (Anlagerisiko, Emittentenrisiko) und zur Flexibilität des Finanzprodukts zu treffen. Auf diese Weise wird ein fairer Wettbewerb gefördert, in dem geeignete Produkte von ungeeigneten Produkten besser unterschieden werden können.
- 7. Dem Verbraucher muss im Beratungsgespräch klar sein, ob er es mit einem Vermittler zu tun hat, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert und für den die Beratung eine notwendige Vorstufe darstellt, oder mit einem unabhängigen Berater, der von der Beratungsleistung lebt (Honorar) und der Finanzprodukte entweder überhaupt nicht verkauft oder hieran nichts verdient. Der Verbraucher ist hierauf zu Beginn des Beratungsgesprächs unzweifelhaft hinzuweisen, damit mögliche Interessenkonflikte aufgedeckt werden.
- 8. Zur besseren Unterscheidbarkeit und Verlässlichkeit soll ein Berufsbild des Honorarberaters/unabhängigen Finanzberaters geschaffen und rechtlich verankert werden.
- 9. Eine kompetente Beratung setzt eine angemessene Berufsqualifikation der beratenden Person voraus. Umfang und Tiefe der Ausbildung haben sich an der abgedeckten Produktpalette zu orientieren. Dies umfasst auch die Weiterbildung. Die Kontrolle der erforderlichen Qualifikation ist nicht nur Aufgabe der Wirtschaft, sondern auch des Staates. Daher sollen von allen Vermittlern und Beratern, also auch von den gebundenen Vertretern und angestellten Mitarbeitern, entsprechende Nachweise verlangt werden.
- 10. Die Vermittler und Berater müssen die Haftungsverantwortung für ihre Empfehlungen übernehmen. Die schwierige Beweissituation für die Verbraucher muss verbessert werden.
Stellungnahem der IGVM zum Thesenpapier:
- Zu These 1:
- Schon seit Jahren sind Versicherungsmakler gesetzlich verpflichtet, zu denjenigen Versicherungsverträgen zu raten, die geeignet sind, die Bedürfnisse der Interessenten zu erfüllen. Warum der Gesetzgeber diese Verpflichtung nicht allen Versicherungsvermittlern auferlegt hat, erschließt sich uns nicht, wir unterstützen jedoch die Ausweitung auf Vermittler und Berater alle Couleur. Dass Vertriebsanreize nicht ausschlaggebend für eine Produktempfehlung sein sollten, halten wir für selbstverständlich.
- Zu These 2.
- Es muss prioritäre Aufgabe aller Beteiligten werden, die Bildung der Bevölkerung in Sachen Finanzen und Vorsorge zu verbessern: Nur ein kritischer, gebildeter Bürger ist in der Lage, Informationen angemessen zu hinterfragen; anderen bleibt nichts übrig, als (hoffentlich dem richtigen Rat) zu vertrauen. Grundsätzlich machen wir die Feststellung, dass es „den Normalverbraucher“ nicht gibt und daher stets die individuellen Erfahrungen und Bedürfnisse zu ermitteln und zu berücksichtigen sind.
- Zu These 3.
- Die These klingt einleuchtend und spiegelt im Wesentlichen die typische Arbeitsweise eines Versicherungsmaklers wieder. Zu Bedenken geben wir, dass man unter dem Oberbegriff „Finanzberatung“ sowohl Vermittler finden wird, die ausschließlich Versicherungen vermitteln (eventuell sogar mit einer Spezialisierung auf einzelne Versicherungssparten), ausschließlich Investmentfonds, eine mehr oder weniger große Auswahl verschiedenster Finanzprodukte, oder auch gar nicht vermitteln, sondern ausschließlich beraten. Aus diesem Grund muss der Umfang der Finanzberatung neben den Bedürfnissen des Verbrauchers auch den Einsatzbereich des „Finanzberaters“ beachten und dabei berücksichtigen, dass eine ‚ganzheitliche’ Finanzberatung den Rat mehrerer Experten erfordern kann.
- Zu These 4.
- Zustimmung, eine Formulierung ‚zunächst die existenziellen Bedürfnisse abzudecken und finanziellen Risiken abzusichern’ beschreibt noch konkreter, was gemeint sein sollte.
- Zu These 5.
- Eine – auch Dank zahlreicher politischer Reformen - dermaßen komplexe Materie, wie die der Finanzanlagen lässt sich unseres Erachtens kaum zweckmäßig verständlich, allgemeingültig und dauerhaft zutreffend kategorisieren. Darüber hinaus hat gerade die Finanzkrise gezeigt, dass jahrzehntelang als ‚sicher’ kategorisierte Anlagen wie z.B. Pfandbriefe durchaus mit erheblichen Risiken versehen sind. Hinzu kommt, dass unterschiedliche Experten stets unterschiedliche Auffassungen zu gleichen Produkten haben können und jeweils durchaus plausible Argumente anführen können. Nach der Analyse der Bedürfnisse, einer eventuellen Marktrecherche und dem Expertenrat ist es an dem Kunden, Argumenten zu folgen – oder eben nicht. Wenn Kategorien gefunden werden sollen, so obliegt die Einteilung dem ‚Finanzberater’ zusammen mit seinem Kunden, eine detaillierte allgemeingültige Kategorisierung – oder gar ‚Ampelkennzeichnung’ halten wir für ungeeignet.
- Zu These 6.
- Ein Produktinformationsblatt, das kurz und übersichtlich relevante Fakten der doch sehr unterschiedlichen in Frage kommenden Produkte wertungsneutral darstellt, begrüßen wir. Das von den Produktgebern zur Verfügung zu stellende Informationsblatt sollte darüber hinaus wenig Spielraum lassen in der Frage, welche Kosten auszuweisen sind, den Kostenausweis für alle Anlageprodukte in gleicher Art und Weise berücksichtigen und es sollte klar geregelt sein, dass es die Produktgeber und nicht etwa die Vermittler sind, die für die Angaben in Produktinformationsblättern haften.
- Zu These 7.
- Die These erscheint auf den ersten Blick sinnvoll und einleuchtend zu sein. Tagtägliche Praxis ist jedoch, dass Verbraucher, die Expertenrat einholen, anfangs noch gar nicht wissen (können), ob ihr Anliegen mit einer reinen Beratung gelöst werden kann, oder es einer Produktvermittlung bedarf: An wen sollen sich diese Verbraucher dann wenden? ‚Verkäufer’ der eigenen Dienstleistung sind beide: Sowohl der Vermittler, als auch der ausschließliche Berater. Nach unserer Auffassung sollten Verbraucher und Experte zu Beginn der stets notwendigen Beratung frei und transparent vereinbaren können, ob der Verbraucher die Beratung, oder die Vermittlung, oder beides direkt dem Experten finanziell honorieren möchte, oder ob – gegebenenfalls auf Kosten der Produktauswahl – die Vergütung transparent ausgewiesener Bestandteil der Produktkosten sein soll. Die Vorteile liegen auf der Hand: Es ist der Verbraucher selber, der den Umfang der Unabhängigkeit ‚seines’ Experten bestimmt und Verbraucher wie Experten können sich gegebenenfalls nach und nach an die neue Art der finanziellen Vergütung gewöhnen und Erfahrungen sammeln. Neben einer deutlichen Statusklärung (Vertreter oder Makler, siehe unter 8.) sollte eine Mitteilung, unter Umständen im Rahmen einer Erstinformation, verpflichtend vorgesehen werden, welche Bandbreite von Finanzprodukten vermittelt und / oder beraten werden kann.
- Zu These 8.
- Schon die rechtliche Verankerung des Berufsbildes des Versicherungsberaters hat bundesweit zu nicht einmal 200 registrierten Personen geführt, wozu dem ein weiteres Berufsbild hinzufügen? Wir würden hingegen eine Unterteilung der Marktteilnehmer in (Finanz-) Vertreter und (Finanz-) Makler analog des § 34 d GewO. begrüßen, was einer einheitlicheren Vermittler-Kennzeichnung im Versicherungs- und Finanzbereich sehr entgegen käme und sicherlich allein schon deshalb dem Gedanken des Verbraucherschutzes dienlich wäre.In diesem Zusammenhang regen wir an, Versicherungsmaklern die uneingeschränkte Versicherungsberatung gegen gesondertes Entgelt ausdrücklich zu erlauben, was bislang nicht der Fall ist.
- Zu These 9. und 10.
- Wir stimmen den Thesen ausdrücklich zu und schlagen entsprechende Zugangsvoraussetzungen nicht nur für die freie Wirtschaft vor, sondern uneingeschränkt auch für Berater und Vermittler aus dem nicht-gewerblichen Bereich, dies gilt im übrigen für alle geplanten gesetzlichen Maßnahmen. Die zahlreichen Ausnahmeregelungen, die im Versicherungsvermittlerrecht für einzelne Vermittlergruppen oder bei Fernabsatz vorgesehen wurden, sollten rückgängig gemacht werden. Des weiteren weisen wir darauf hin, dass die Haftungsverantwortung von Vermittlern nur eingefordert werden kann, wenn diese ihren Rat auf Informationen aufbauen können, die von den Produktgebern zur Verfügung zu stellen sind und zwar ebenso unter Einforderung einer gesetzlichen Haftung. Was Art und Umfang der Beratungsdokumentation angeht, könnte ein Musterformular, ähnlich des Produktinformationsblattes, zur besseren Orientierung der Vermittler bzw. Berater beitragen und somit dem Verbraucherschutzgedanken dienlich sein. Eine Beweislastumkehr in der Frage der Beratungshaftung findet hingegen keinesfalls unsere Zustimmung.
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