Kein Ruhmesblatt

Was uns Versicherungsmaklern da um die Jahreswende 2007 / 2008 oftmals auf die Schreibtische flatterte, kann man kaum als Ruhmesblatt einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Versicherern und Versicherungsmaklern deuten:

Viele Versicherer versuchten mittels Nachträgen zu Courtagezusagen, die mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) begründet wurden, eigene Pflichten auf Versicherungsmakler abzuwälzen, Stornohaftungszeiten dramatisch zu verlängern und für einige Produkte überhaupt erstmals einzuführen, oder kürzten auch gleich die Courtagen.

Zitate aus Courtagenachträgen

Kommentar Zitat; In Klammern Info zur Verständnis
Manche Versicherer wollen dem Makler Pflichten eines Versicherungsvertreters aufbürden... Die Beratungsprotokolle werden vom Versicherungsvermittler über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus auch nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Gesellschaft aufbewahrt. Er räumt der Gesellschaft das Recht ein, jederzeit Einsicht in die Beratungsprotokolle zu nehmen und Kopien hiervon zu erhalten.
... ihn als Auskunftstei benutzen ... Sie versichern (...), dass Sie selbst am AVAD Auskunftsverfahren teilnehmen, und über alle Untervermittler bei Beginn und Beendigung der Zusammenarbeit Auskünfte einholen bzw. erteilen. Sie sind damit einverstanden, dass wir stichprobenartig Ihre Unterlagen die Untervermittler betreffend prüfen.
... andere kürzen die Courtage um 25%: Beitragsorientierte Folgecourtage: 1,5 % (statt vorher 2%)
Wieder andere meinen, bis ein Versicherungsmakler seine Courtage einmal vollständig verdient hat, dürfen schon mal 14 JAHRE in's Land ziehen... Beitragszahlungsdauer 11-20 Jahre: Haftungsdauer 96 Monate
Beitragszahlungsdauer 21-31 Jahre: Haftungsdauer 120 Monate
Beitragszahlungsdauer ab 31 Jahre: Haftungsdauer 168 Monate
... oder der Versicherungsmakler müsse gleich bis ultimo mit Rückforderungen rechnen: Eine Rückzahlungspflicht für die erhaltene Vergütung besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag wirksam widerruft. Das gilt auch für einen Widerruf nach Ablauf der Vergütungshaftzeit.

Zum Beispiel: Stornohaftung

Sehr beliebt war auch der Versuch, Stornohaftungszeiten für LV-Risikoprodukte auf 60 Monate zu verlängern, oder sogar für Verträge mit Einmalzahlungen einzuführen.

Zu diesem Thema lesen Sie nachfolgend eine Stellungnahme von Dipl. Math. Peter A. Schramm (www.pkv-gutachter.de ), Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung:


"Verlängerte Courtagehaftung wegen erhöhtem Rückkaufswert?

Mit der VVG-Reform zum 01.01.2008 wurde das Verfahren der Zillmerung der Abschlusskosten nicht grundsätzlich abgeschafft und es wurden auch keine direkten Regelungen über Abschlusskosten oder Stornohaftungszeiträume eingeführt oder geändert.

Vielmehr wurde in § 169 (3) VVG lediglich geregelt, dass bei Versicherungsnehmern, die bei Kündigung einen Anspruch auf einen Rückkaufswert haben, dieser aus dem Deckungskapital unter der Annahme zu ermitteln ist, dass die Abschlusskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Jahre zu verteilen sind. Entsprechendes gilt auch bei Beitragsfeistellung.

Dies bedeutet, dass in betroffenen Verträgen bei Kündigung in den ersten Jahren bei gleich hoher Prämie ein höherer Rückkaufswert auszuzahlen ist als wenn die Abschlusskosten voll in den ersten Jahren verrechnet werden. Sie sind also nicht so rasch aus der Prämienzahlung amortisiert, wie nach dem bisherigen Verfahren der Zillmerung. Dadurch aber entsteht aus den einzelnen Verträgen ein Verlust (oder geringerer Gewinn) für den Versicherer, wenn er die Courtagezahlung und Haftungszeiträume darauf nicht abstimmt.

Längere Haftungszeiträume bedeuten bei gleich hoher Abschlusscourtage letztlich eine geringere Vergütung, da im Mittel mehr und über einen längeren Zeitraum Teile der Courtage bei Kündigung zurückgezahlt werden müssen. Es ist daher nur fair, wenn längere Haftungszeiträume mit einer entsprechend höheren Abschlusscourtage verbunden werden – sonst zahlt der Vermittler die Besserstellung der Versicherten.

Dem Versicherer steht es frei, dies über höhere Prämien oder geringere Leistungen (einschl. Überschüsse) bei allen Versicherungsnehmern wieder auszugleichen. Selbstverständlich muss per Saldo irgendjemand weniger erhalten, wenn die frühzeitig kündigenden Kunden eine höhere Leistung erhalten sollen, denn es gibt ja nicht mehr Geld zu verteilen. Wenn dies nicht der Vermittler oder der Versicherer sein soll, dann zwangsläufig der Versicherungsnehmer, der seinen Vertrag nicht frühzeitig kündigt. Dies muss sich nicht einmal negativ auf die Ablaufleistungen auswirken, wenn die Überschussbeteiligung in den ersten Jahren reduziert wird und somit die Kunden weniger erhalten, die bis etwa zur Mitte der Vertragslaufzeit kündigen.

Jedenfalls ist nicht einzusehen, dass die Vermittler diese Neuregelung selbst bezahlen sollen.

Soweit Versicherer zu einer ratierlichen Zahlung der Abschlusscourtage über die ersten fünf Jahre übergehen, weil sie sich eine zusätzliche Vorfinanzierung der Courtagen nicht leisten wollen oder können, muss diese nochmals in de Summe höher ausfallen, um einer Einmalcourtage wertmäßig zu entsprechen. Denn dann ist nicht nur das Storno der Kunden zu berücksichtigen (in den ersten fünf Jahren durchaus je Jahr bis zu mehr als 10 %), sondern auch noch die Diskontierung über mehrere Jahre – der Vermittler muss ja einen Zinsverlust hinnehmen, der wertmäßig auszugleichen wäre.

Die Regelung zum erhöhten Rückkaufswert greift natürlich nur, wenn ein Rückkaufswert überhaupt zu zahlen ist. Gemäß § 169 (1) CVVG ist dies jedoch nur der Fall, wenn es sich um eine Versicherung handelt, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, und nur, wenn diese vom Versicherungsnehmer gekündigt oder durch Rücktritt bzw. Anfechtung des Versicherers aufgehoben werden kann.

Das bedeutet zunächst einmal, dass alle Versicherungen, die nicht gekündigt werden können – und bei denen Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers praktisch auch nicht vorkommen – nicht betroffen sind. Dies sind z. B. sofort beginnende Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag, die kein Kündigungsrecht vorsehen.

Dann fallen aber auch sämtliche Risikoversicherungen darunter, wie Berufsunfähigkeits-, Pflegerenten-, Unfallzusatz- oder Risikolebensversicherungen, aber auch Rentenversicherungen ausschließlich auf den Erlebensfall – ohne Todesfalleistung. Hier hängt es nämlich vom Zufall – vom Eintritt des Versicherungsfalls bzw. vom Erleben ab, ob überhaupt eine Leistung erfolgt. Der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Leistung ist daher gerade ungewiss, so dass ein Rückkaufswert nicht zu zahlen ist und die Regelungen hinsichtlich der Verteilung der Abschlusskosten gar nicht greifen. Hier gibt es also auch keinerlei Begründung dafür, weshalb Haftungszeiträume verlängert werden sollten.

Ebenso gibt es diese aber auch nicht bei Tarifen, die früher schon die Abschlusskosten auf mindestens die ersten fünf Jahre verteilten, z. B. also bei Riester-Rentenversicherungen. Hier hat sich nichts geändert, so dass es auch keine Begründung für längere Haftungszeiträume gibt. Ähnlich verhält es sich bei Versicherungen im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen, die bisher auch schon höhere Rückkaufswerte ab Beginn vorsahen. "

www.pkv-gutachter.de

Was tun?

Wie man als Versicherungsmakler auf die Courtagenachträge reagieren kann, erörtern wir im IGVM - FORUM, also HIER.