Änderung der VersVermV

Aktueller Stand: BMWi will Pläne fallen lassen

Letzte Meldung vom 10.09.2008:
Nach noch inoffizieller Mitteilung will man im BMWi den Plan fallen lassen, die Nachhaftung in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler auf 5 Jahre zu reduzieren - Ihr Protest hatte Erfolg, Details folgen!


Die Planung des BMWi

Das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) stellte vor kurzem einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung vom 18. Juli 2008 (VersVermÄndV-E) vor.

Recht überraschend beinhaltet der Entwurf eine Aufhebung der unbegrenzten Nachhaftung für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Versicherungsvermittlern.

Andererseits wurden andere sinnvolle Änderungen nicht angegangen.

Die Positionen der IGVM e.V. lesen Sie im Folgendem.


Unverzichtbar: Unbegrenzte Nachhaftung

Wir sagen es in aller Deutlichkeit:
Aus Sicht der IGVM e.V. gibt es nicht einen einzigen Grund, der FÜR eine Aufhebung der unbegrenzten Nachhaftung in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) für Versicherungsvermittler sprechen könnte.


Gerade in der Versicherungsvermittlung können Schäden erst viele Jahre nach dem zugrunde liegenden Fehler auftreten, als auch dann noch, wenn der Versicherungsvermittler gar nicht mehr als solcher tätig ist. Würde die Nachhaftung des VSH-Versicherers auf 5 Jahre begrenzt werden, stünden Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer also spätestens 5 Jahre nach einer Betriebsaufgabe ohne Versicherungsschutz da.

Welcher Versicherungsmakler, dessen Aufgabe das Risk-Management ist, würde sich und seine Mandanten einem solchen existenzbedrohenden Risiko aussetzen?

Wer wollte es verantworten, ausgerechnet eine Verkürzung des Versicherungsschutzes vor dem Hintergrund des stets geforderten Verbraucherschutzes vorzunehmen?

Wofür sollte unter der Flagge des 'freien Wettbewerbs' ein Wettbewerb um schlechtere Versicherungsbedingungen losgetreten werden?


Unentdeckt: Der "Versicherungsmaklervertreter"

Kann ein als Handelsvertreter tätiger Untervermittler (HGB 84) eines Versicherungsmaklers überhaupt auch ein Versicherungsmakler sein?

Die IHKn stellen sich diese Frage offenbar nicht, denn Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers werden exakt wie dieser in das Vermittlerregister eingetragen und erhalten eine entsprechende Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsmakler mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet - wodurch sich auch die inzwischen stattliche Zahl von rund 20.000 als Versicherungsmakler registrierten Vermittlern im Vermittlerregister erklären dürfte.

Da viele Handelsvertreter jedoch selber gar keine Anbindung, also keinen direkten eigenen Zugang zu Produkten und Informationen der Versicherungsgesellschaften erhalten, sollte die Frage aufgeworfen werden, wie sie dann z.B. ihren Beratungspflichten nach § 60 (1) VVG nachkommen sollen?

Ist es nicht vielmehr so, dass ein Untervermittler eines Versicherungsmaklers gar nicht im eigenen Namen tätig wird, sondern im Namen des übergeordneten Versicherungsmaklers, also dessen Erfüllungsgehilfe ist?

Während die Tätigkeit eines Untervermittlers eines Versicherungsvertreters gesetzlich geregelt wurde (§ 59 (2) VVG neu), ist dies für Untervermittler eines Versicherungsmaklers schlicht unterblieben.

Die IGVM e.V. fordert daher die Schaffung und Definition eines Status als "Versicherungsmaklervertreter" und entsprechende Änderungen in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und vor allem im Vermittlerregister.


"Fachberater" als Sachkundenachweis zulassen

In § 4 Abs 1, Nr. 2a) und Nr. 3c) wird der Sachkundenachweis bei den vor den IHKn bestandenen Prüfungen „Fachberater/in für Finanzdienstleistung" (schriftlich in 5 Fächern und mündlich im Fach Kundenberatung und Arbeitsorganisation) nur mit Zusatzqualifikationen für den sofortigen Berufszugang zugelassen.
Nach Abs. 1, Nr. 2a nur in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau und
nach Abs. 1, Nr. 3c mit einer mindestens zusätzlichen zweijährigen Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder – beratung.

Damit wird der Ausbildungsweg zum/zur „Fachberater/in für Finanzdienstleistung (IHK) gegenüber der Sachkundeprüfung (IHK/BWV) völlig unberechtigt abqualifiziert und der Weg zur Versicherungsvermittlung
als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis oder als Versicherungsmakler in unzulässiger Weise verwehrt.

Hier müssen beim Fehlen der weiteren vorerwähnten Voraussetzungen die beiden IHK-Sachkundeprüfungen (schriftliche und mündliche Prüfung) zusätzlich abgelegt werden, um einen sofortigen Berufszugang zu gewährleisten. Dies verursacht unnötige Kosten für Berufsstarter – bei versicherungsfachlich gleichen Inhalten mit Ausnahme der Grundlagen für bAV.

Die IGVM e.V. schlägt vor:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 3 c werden gestrichen
2. Eingefügt wird unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich unter lit. f):
Fachberater/in für Finanzdienstleistung (IHK).


Weiterführende Informationen:

Verordnungsentwurf des BMWi
Versicherungstip 32/2008 vom 08.08.2008 zum Thema
Versicherungstip 33/2008 vom 15.08.2008 zum ThemaStellungnahme der IGVM zum Verordnungsentwurf
Umfrage zur NachhaftungsbegrenzungPressemitteilung der IGVM zum Thema

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