Penny, Fressnapf, Tchibo - und nun c&a

Auf der unrühmlichen Liste: c&a

Die Liste der Einzelhandelsunternehmen, die ihren guten Ruf dadurch gefährden, dass sie auch im Versicherungsvertrieb mitmischen wollen, jedoch die gesetzlichen Vorgaben dabei anscheinend nicht allzu genau nehmen oder nahmen, ist um einen weiteren Namen länger geworden: c&a.

Im Gegensatz zu rewe / Penny (rechtskräftig verurteilt am 14.05.2008 durch das Landgericht Wiesbaden), Fressnapf (einstweilige Verfügung Frühjahr 2010) und Tchibo (verurteilt am 30.04.2010 durch das Landgericht Hamburg, noch nicht rechtskräftig), die erst gar keine Registrierung, oder gar Erlaubnis als Versicherungsvermittler vorweisen konnten (weil sie vielleicht der Auffassung waren, es handele sich um eine Tätigkeit als Tippgeber), ist die c&a Bank GmbH zwar als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4. GewO registriert , nahm dafür aber die aus Sicht der Verbraucher besonders wichtigen Erstinformationen und ihre Beratungspflichten als Versicherungsvermittler nicht ernst.

Dem Gesetzgeber war es bei der Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts im Jahr 2007 wichtig, dass ein Verbraucher noch bevor er irgendeinen Vertrag abschließt, unaufgefordert die Information erhält, ob sein Gegenüber auf seiner Seite steht (also als Versicherungsmakler oder Versicherungsberater tätig ist) oder auf Seite bestimmter Versicherer, die namentlich zu benennen sind (also als Versicherungsvertreter tätig ist). „Auf der Homepage von c&a glaubte der unvoreingenommene Besucher der Internetseite jedoch unabhängig beraten zu werden“, so Michael Otto, Dipl. Betriebswirt (FH) und Zweiter Stellvertretender Vorsitzender der IGVM e.V. .

Der Gesetzgeber schrieb ebenfalls eine anlassbezogene Beratungspflicht der Versicherungsvermittler in das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), eine entsprechende Umsetzung oder zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Beratungsmöglichkeit, fehlte ebenfalls im Onlineshop von c&a.

Auf diese Punkte haben wir nun die c&a Bank GmbH hingewiesen. Der Abmahnung wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes gemäß §§ 8, 3 UWG, vorgenommen durch die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte / Hamburg, ist c&a zwischenzeitlich durch eine Verpflichtungserklärung nachgekommen. Dazu Uwe Wolff, Dipl. Staatswissenschaftler und IGVM -Vorstandsmitglied: „Die c&a Bank hat bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen gegen elementare Pflichten verstoßen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung haben wir im Sinne des Verbraucherschutzes und zur Förderung eines fairen Wettbewerbs bei der Versicherungsvermittlung erwirkt.“


Die Rolle der Aufsichtsbehörden?

Für sehr interessant halten wir die Tatsache, dass es wiederum nicht eine Aufsichtsbehörde war, die geltendem Recht Rechnung verschaffte, sondern wiederum ein Berufsverband. Sehen die Aufsichtsbehörden sich nicht gefordert?
Noch am 06.März 2009 veröffentlichte die BaFin ein „Merkblatt - Hinweise zu Kooperationen von Versicherungsunternehmen: Versicherungsvermittlung über Handelsketten“. Darin heisst es:

„Die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers ist seit dem 22.05.2007 grundsätzlich erlaubnispflichtig (Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BGBl. I 2006, 3232). Nicht erlaubnispflichtig ist die Tätigkeit eines so genannten Tippgebers. In der Praxis stößt die Abgrenzung zwischen Tippgeber und Versicherungsvermittler oft auf Schwierigkeiten. Von Bedeutung ist die Abgrenzung u.a. im Rahmen von Kooperationen von Versicherungsunternehmen mit Handelsketten. In jüngster Zeit ging es dabei um den Vertrieb von Kinderschutzversicherungen und den Vertrieb von fondsgebundenen Rentenversicherungen. Außerdem gab es ein Projekt eines Discounters, Schaden- und Unfallversicherungen zu vertreiben, das nicht realisiert wurde. Gerichtlich entschieden wurde zwischenzeitlich der Fall des Vertriebs von Kinderschutzversicherungen über einen Lebensmitteldiscounter. In diesem Fall hat das Landgericht Wiesbaden festgestellt, dass es sich um erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung gehandelt hat (rechtskräftiges Urteil vom 14.05.2008, 11 O 8/08).

Die Sicherstellung der Qualität der Versicherungsvermittlung ist ein sehr wichtiges Ziel. Die Versicherungsunternehmen sind aufgefordert, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um diese
Qualität zu gewährleisten.“

Die Praxis der Versicherungsvermittlung neigt nach unserer Auffassung zur Verstärkung des Eindruckes, dass der Schritt des Deutschen Gesetzgebers mehr als unglücklich war, Teile der Aufsicht über Versicherungsvermittler ausgerechnet den Versicherungsunternehmen aufzubürden (die mehr an der Zufuhr von Neugeschäft interessiert sein müssen, als an deren potentiellen Erschwerung) und einen anderen Teil den sich auch aus finanziellen Mitteln der Zwangsmitgliedschaft finanzierenden Industrie- und Handelskammern.

Lesen Sie dazu auch die Berichterstattung im Versicherungstip (vt) Ausgabe 27/2010 zum Thema "C&A gibt IGVM Verpflichtungserklärung ab".



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1 Kommentar

20.03.2012 22:55 Raka
Ob die meisten Mitarbeitenden lscohe Netzwerke effektiv hauptse4chlich in Ihrer Freizeit nutzen, wfcrde ich nicht unterschreiben. Fakt ist, dass diese Plattform und auch andere dieser Art (Bsp. Xing) noch zu wenig Businessrelevants haben.Das muss aber durchaus nicht immer so bleiben. Betrachtet man nur einmal die Nutzung von Facebook innherlab der Wahlkampagne von Herrn Obama in den USA, le4sst sich erkennen was ffcr ein Potenital eigentlich dahinter stecken kf6nnte.Mein Fazit: Solche Netzwerke werden uns in der Zukunft noch besche4ftigen und Unternehmen auch herausfordern, diese effektiv und effizient zu nutzen. Dies bedingt vielleicht einer gewissen neuen Kultur in den Unternehmen, e4hnlich wie dies Sophie Graf schon bei Ihrem Blog fcber Wikis darstellte.Ich bin interessiert und gespannt wie sich diese Thematik weiterentwickeln wird.




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