Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein Versicherungsvertrag zwischen einem Kunden (Versicherungsnehmer) und einem Versicherungsunternehmen zustande kommen kann. Da gerade in letzter Zeit immer wieder die verschiedenen Begriffe auch in Presse, Funk und Fernsehen durcheinander gebracht werden, erläutern wir die Begriffe im Folgenden.

Alternative 1: Fernabsatz

Es klingt so praktisch: Der Versicherungsnehmer schließt ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z.B. über das Internet) einen Versicherungsvertrag direkt bei einem Versicherungsunternehmen ab. Manchmal verlockt dazu eine niedrige Versicherungsprämie.

Nachteil: Wer über Fernabsatz einen Versicherungsvertrag schließt, hat weder einen Anspruch auf eine Befragung nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen, noch auf eine Beratung vor oder nach dem Vertragsabschluss, oder gar auf deren Dokumentation. Niemand steht für eine persönliche Beratung 'Auge in Auge' zur Verfügung.
Wer also per Fernabsatz direkt bei einem Versicherer einen Versicherungsvertrag abschließt, handelt komplett "auf eigenes Risiko", da ihm niemand eine Beratung schuldet.

Alternative 2: Versicherungsvertreter

("Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO")
Ein Versicherungsvertreter ist Angestellter oder selbständiger Handelsvertreter einer Versicherungsgesellschaft oder eines anderen Versicherungsvertreters und vertritt - der Name sagt es: Die Interessen der Versicherungsgesellschaft. Ein Versicherungsvertreter übernimmt für die Versicherungsgesellschaft teilweise die Informations- und Beratungspflichten, erstellt Angebote 'seines' Versicherers, nimmt Versicherungsanträge auf und dokumentiert die Beratung. Er ist an die Weisungen des Versicherers gebunden, wirbt für ihn neue Kunden und steht diesen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Nachteil: Wer gesetzlich die Interessen des Versicherungsunternehmens vertreten muß, kann nun einmal nicht gleichzeitig Interessenvertreter eines Versicherungsnehmers sein. Ein Versicherungsvertreter kann nur die Produkte 'seines' Versicherers vermitteln, egal ob sie für den Versicherungsnehmer gut oder weniger gut geeignet sind. Will man als Kunde den Versicherer wechseln, muß man sich auch automatisch an einen neuen Versicherungsvertreter gewöhnen. Darüber hinaus gibt es für diese Versicherungsvertreter keine Erlaubnispflicht zur Berufsausübung. Von der Möglichkeit, freiwillig Qualifikation, Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachzuweisen - so wie es jeder Versicherungsmakler muß - machen leider nur die wenigsten Versicherungsvertreter Gebrauch.

Eine Variation des Versicherungsvertreters ist der sogenannte Mehrfachvertreter (oder "Mehrfachgeneralagent", "Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs 1 GewO"), der nicht nur eine, sondern mehrere Versicherungen zu vertreten hat - er hat also mehr "Auswahl" als der normale Versicherungsvertreter. Ein Mehrfachvertreter benötigt zur Berufsausübung eine Erlaubnis, wie ein Versicherungsmakler.

Nachteil: Ein Mehrfachvertreter ist nicht verpflichtet, eine Marktanalyse vorzunehmen und braucht keine Empfehlung abzugeben, welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Wer mehrere Versicherer zu vertreten hat, ist in unseren Augen deshalb noch lange nicht unabhängig.

Alternative 3: Versicherungsmakler

("Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO")
Versicherungsmakler stehen spätestens seit dem ‚Sachwalterurteil’ des BGH aus dem Jahr 1985 fest auf Seite ihrer Kunden (Mandanten): Den Versicherungsnehmern. Versicherungsmakler vertreten also weder eine, noch mehrere Versicherungsgesellschaften und sind bei diesen auch nicht angestellt.

Versicherungsmakler sind nach geltendem Recht in erster Linie Versicherungsvermittler: Sie analysieren die Risiken ihrer Mandanten (Welche finanziellen Auswirkungen haben mögliche Ereignisse?), sondieren den Markt nach geeigneten Anbietern und Tarifen, beraten ihre Mandanten und kommen so zu einer begründeten Empfehlung, welcher Vertrag die Bedürfnisse des Mandanten erfüllen kann. Versicherungsmakler dokumentieren den Vermittlungsvorgang, besorgen (sofern möglich) den gewünschten Versicherungsschutz, überprüfen das Vermittlungsergebnis und stehen Ihren Mandanten auch nach der Vermittlung als Ansprechpartner zur Verfügung. Viele Versicherungsmakler arbeiten in Vollmacht ihrer Mandanten, um für diese z.B. Versicherungsverträge beantragen, ändern oder kündigen zu können. Ist ein Mandant einmal mit einer Versicherung unzufrieden, kann die Versicherungsgesellschaft gewechselt werden - ohne sich automatisch auch gleichzeitig an einen neuen Vermittler gewöhnen zu müssen.

Um als Versicherungsmakler tätig sein zu können, ist eine Gewerbeerlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) notwendig. Diese wird nur erteilt, wenn
- die nötige Sachkunde, also Ausbildung oder Berufserfahrung, nachgewiesen wird UND
- die Zuverlässigkeit bewiesen wird (keine Vorstrafen) UND
- ein guter Leumund bescheingt wird (keine Eintragung im Schuldnerregister, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, bis hin zum Nachweis, keine unbezahlten 'Knöllchen' bei der Stadtkasse offen zu haben) UND
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro für Vermögensschäden belegt wird.

Definition 'Versicherungsmakler' bei wikipedia.

Rechtliche Grundlagen

Spätestens seit 02. Januar 2009 müssen gewerbliche Versicherungsvermittler, gleich ob Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler, in einem Vermittlerregister registriert sein. Das Vermittlerregister wird vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) betrieben und ist unter dem Link www.vermittlerregister.info für jedermann zu erreichen. Dort kann man z.B. einen Namen eingeben und erhält eine Auskunft, ob und als was die betreffende Person oder Firma registriert ist.

Jeder Versicherungsvermittler muss sich bereits jetzt beim ersten Kundenkontakt 'outen', ob er eine oder mehrere Versicherungen vertritt, oder unabhängiger Versicherungsmakler ist.

Die gesetzlichen Grundlagen für Versicherungsvermittler finden sich zum einen im Gesetz zur Neuordnung des Versicherungsvermittlerrechts [92 KB] vom 19.12.2006 und im Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts [350 KB] (VVG) vom 23.11.2007.

Wie viele Vermittler gibt es?

Bis 21. Mai 2008 waren in dem genannten Versicherungsvermittlerregister insgesamt
177.511 Vermittler registriert, davon
18.060 Versicherungsmakler und
159.326 Versicherungsvertreter.

Quelle: Versicherungsjournal vom 22.05.2008 / DIHK Service GmbH.

Die zahlen haben sich wie folgt geändert:
Ende 2009 waren im Vermittlerregister, in dem jeder gewerbsmäßige Versicherungsvermitler registriert sein muss, registriert:
- 176.747 gebundene Versicherungsvertreter unter Ausnutzung von Ausnahmeregelungen,
- 33.771 Versicherungsvertreter mit Erlaubnis, wohl meist Vertreter mehrerer Versicherer,
- 41.972 Versicherungsmakler mit Erlaubnis
- 174 Versicherungsberater mit Erlaubnis

Quelle: Versicherungsjournal 22.01.2010 / DIHK Service GmbH

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