Beitrag in Das Investment

Verbände legen im Streit um „Unabhängigkeits“-Urteil nach

Der IGVM kritisiert das Dresden-Urteil und sieht tiefergehende Ursachen in Überregulierung und Misstrauen des Staates. Eine BGH-Beschwerde hätte aber wohl keine Erfolgsaussichten.

Das Urteil des OLG Dresden hat – nicht zu ersten Mal – eine heftige Debatte um den Makler-Status und die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ ausgelöst. Die Kläger erreichten im Berufungsverfahren wettbewerbsrechtlich begründete Unterlassungsklagen. DAS INVESTMENT hatte vor allem die zahlreichen Stimmen in den sozialen Medien dazu exklusiv zusammengetragen.

Nachdem zunächst der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung das Urteil kritisiert hatte und Handlungsempfehlungen gab, legen nun die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) und der Bunderverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), deren Mitglieder ganz überwiegend Ausschließlichkeitsvertreter sind, nach.

Anwälte machen IGVM für BGH-Beschwerde kaum Hoffnung

Interessant ist, dass der Kläger Mitglied im relativ kleinen IGVM ist und von diesem durch die Übernahme der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren unterstützt wurde. In einem jetzt veröffentlichten Statement zeigt sich der Verein enttäuscht über die Entscheidung: „Versicherungsmakler sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treuhänderähnliche Sachwalter ihrer Kunden. Dass diese gesetzlich verankerte Rolle in der wettbewerbsrechtlichen Bewertung des Gerichts keine Berücksichtigung findet, halten wir für bedenklich“, schreibt der IGVM-Vorstand.

Dennoch akzeptiere der Verband das Urteil. Die involvierten Rechtsanwälte hielten es für gut und schlüssig begründet und eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zwar für denkbar, aber für wenig aussichtsreich. Der Streitwert sei zu gering, und auch die weiteren untersagten Werbeaussagen böten kaum Erfolgsaussichten. Die Argumentation des Gerichts sei rechtlich kaum angreifbar.

Erstaunlich ist, dass der IGVM trotz dieser klaren Einschätzung angibt, weitere Schritte prüfen zu wollen, zumal es in einer zweiten Stellungnahme heißt: „Das Urteil ist juristisch nicht angreifbar.“

IGVM-Vorwürfe: Misstrauen und Überregulierung

Vielmehr stoßen die Interessenvertreter eine politische Debatte an. Aus IGVM-Sicht spiegelt das Urteil ein tiefes Misstrauen in das Urteilsvermögen der eigenen Bevölkerung wider. „Es zeugt von einem Staat, dessen Institutionen in einem einig sind: dem Willen, alles bis ins Kleinste zu regeln“, sagt der Vorstandsvorsitzende Stefan Rumpp.

In den Fokus nimmt Rumpp die Verbraucherzentrale Bundesverband, die als Kläger im Verfahren aufgetreten war. Diese erbringe selbst entgeltliche Versicherungsberatung und stehe damit in Konkurrenz zu Maklern – werde aber gleichzeitig aus öffentlichen Mitteln finanziert, so die Kritik. „Man könnte also überspitzt sagen, dass Versicherungsmakler mit ihren Steuern dazu beitragen, dass sie von einem Wettbewerber auf Unterlassung verklagt werden“, so Rumpp.

Forderung nach Doppelzulassung

Der IGVM fordert im Sinne eines echten Verbraucherschutzes strukturelle Reformen vom Gesetzgeber. So sollte etwa wie in Österreich auch hierzulande eine Doppelzulassung als Versicherungsberater und Versicherungsmakler möglich gemacht werden. Dann stünde es dem Berater und seinem Kunden frei, die Art, wie die Dienstleistung und/oder Vermittlung vergütet werde, frei zu wählen. Denkbar wären dann Courtage, Honorar oder eine Mischform aus beiden Vergütungsformen.

Rumpp weiter: „Ergänzend müsste der Gesetzgeber den Produktanbietern auferlegen, dass sie im Rahmen ihrer unternehmenseigenen Annahmerichtlinien Geschäft, welches ihnen angetragen wird, unabhängig von einer bestehenden Zusage annehmen müssen. Damit wäre sichergestellt, dass Berater tatsächlich einen vollständigen Marktzugang haben.“

Verbände mit Handlungsempfehlungen 

Kurzfristig empfiehlt der IGVM wie zuvor der AfW, Maklern, ihre Außendarstellung an die nun geltende Rechtslage anzupassen. Insbesondere der Begriff „unabhängig“ sollte nicht mehr verwendet werden, solange eine Vergütung durch Versicherer erfolgt. Stattdessen empfiehlt der Verband neutrale Formulierungen, die die kundenorientierte Tätigkeit und die breite Marktkenntnis der Makler betonen.

Der BVK bewertet das Urteil ebenfalls kritisch, räumt aber auch ein, dass das Werben mit der Unabhängigkeit von Maklern rechtlich problematisch sei. „Was aber wettbewerbsrechtlich bedenklich ist, muss vertriebs- und gewerberechtlich nicht falsch sein. Hier muss unterschieden werden. Der BVK ist nach wie vor der Ansicht, dass Versicherungsmakler als Sachwalter der Kunden unabhängig von den Produktgebern sind.“ Dies habe auch der BGH schon 1985 mit dem sogenannten „Sachwalterurteil“ konstatiert. 

Wichtig sei, dass die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers gegenüber seinen Kunden durch das aktuelle Urteil zu Werbeauftritten mit Unabhängigkeit unberührt und unverändert sei. Dennoch gibt der Verband Maklern ebenfalls die Empfehlung, bei Marketingmaßnahmen nicht auf die Unabhängigkeit abzustellen. Sie sollten die Erstinformation auf die gesetzlichen Vorgaben nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung beschränken. Bei Werbeauftritten (in Medien, Internet, auf Social Media, Auslagen, Aushängen) sollte der Begriff Unabhängigkeit weder für den Status, noch für die Dienstleistung verwendet werden. 

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